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BFT Bundesfachgemeinschaft
Tanksicherung e.V.
Kleine Johannisstraße 9
20457 Hamburg
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Web: www.bft-tank.de


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Umweltschutz

Bodensanierung

Der Schutz des Bodens hat durch das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 neben dem Schutz des Grundwassers eine eigenständige gesetzliche Regelung erhalten.

Nach § 2 Abs. 2 BBodSchG sind die natürlichen Funktionen des Bodens als

  • Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
  • Bestandteile des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
  • Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutze des Grundwassers


die Funktionen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und

die Nutzungsfunktion als

  • Rohstofflagerstätte
  • Fläche für Siedlung und Erholung,
  • Standort für die land- und fortwirtschaftliche Nutzung,
  • Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung


zu erhalten.

Schädliche Bodenveränderungen sind zu vermeiden oder zu beseitigen. Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 2 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Eingetretene schädliche Bodenveränderungen sind gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG zwingend zu sanieren:

Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder durch Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.

Derartige Folgen sind langfristig zu vermeiden. Wie dies zu geschehen hat, wird näher in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.07.1999 geregelt.

Sie schreibt in § 5 vor:

Wenn Schadstoffe nach § 4 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beseitigen sind und eine Vorbelastung besteht, sind vom Pflichtigen grundsätzlich die Leistungen zu verlangen, die er ohne Vorbelastung zu erbringen hätte. Die zuvor bestehenden Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes sollen wiederhergestellt werden.

Der Anhang 2 zu dieser Verordnung sieht Maßnahmen, Prüf- und Vorsorgewerte vor, getrennt nach verschiedenen Wirkungspfaden:

Boden → Mensch,
Boden → Nutzpflanzen und
Boden → Grundwasser.

Diese bundesgesetzlichen Bestimmungen werden noch durch landesrechtliche Vorschriften ergänzt.

Eine Bodensanierung – zumeist verbunden mit einer Grundwassersanierung – setzt erhebliches Know-How voraus.

Denn wie den teilweise diffizilen gesetzlichen Regelungen Rechnung getragen werden muss, erfordert technisches Spezialwissen und Kenntnisse des Umfeldes, wie z. B. geeignete Fachgutachter, Einsatzmöglichkeiten technischer Geräte, Abschätzung des günstigsten Sanierungsweges, kurz um, fachliche Beratung und Ausführung.  

Wenden Sie sich daher an ein geeignetes Unternehmen, das dem BFT angeschlossen ist.



Abscheidersanierung

Die Sanierung von Abscheidern muss nicht zwangsläufig durch einen Ausbau des bestehenden Abscheider erfolgen. Alternativ gibt es heute sehr gute Systeme, mit denen eine Abscheideranlage saniert werden kann. Die Systeme zeichnen sich durch eine extrem hohe Risseüberbrückung von mindestens 0,5 mm bis 15 mm aus. Eine flexible Untergestaltung, hohe Verschleißbeständigkeit und eine kurze Trockenzeit sind weiter Vorteile. Die System werden heute nicht nur an Tankstellen, Tanklagern oder Waschhallen, sondern vor allem bei der Chemischen- Mineralölverarbeitenden Industrie mit sehr großem Erfolg eingesetzt.

Die Sanierung und Erstbeschichtung von Ölabscheidern erfolgt nach DIN 1999. Die Systeme bieten ebenso die Möglichkeit einer dauerhaften Sanierung von Fahrbahnen und Fugen. Rein theoretisch ist fast jeder feste und bündige Untergrund geeignet.

Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an eines der BFT-Mitgliedsunternehmen.



Erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien sind in aller Munde.

Sie sollen die CO2-Belastung der Atmosphäre senken und die Abhängigkeit Deutschland von dem Import von fossilen Brennstoffen verringern.

Dabei sind so genannte Erneuerbare Energien der zweiten Generation, BtL = Biomass to Liquid, z. Zt. noch mehr oder weniger „Zukunftsmusik“.

Aktuell finden sich FAME = Fat Acid Methyl Ester = Fettsäuremethylester im Einsatz. Das sind veresterte Fette aus insbesondere Raps-, Soja- oder Palmöl.

Diese Produkte entstehen, indem das Glycerin in den Ölen durch Methanol umgeestert wird. Das Glycerin wird abgeschieden.

Dieser Kraft- oder Heizstoff hat ein gutes Lösemittelverhalten. Er kann daher Ablagerungen aus Tanks und Leitungen lösen, die sich dann vielleicht im Filter wieder finden, aber auch Schläuche und Dichtungen angreifen, ggf. auch zersetzen. Natürlich kommt es dabei auf die Menge des zugesetzten FAME an; bis 5 % sind in der Regel keine Schwierigkeiten zu erwarten.

Außerdem wirkt FAME hygroskopisch.

Wir empfehlen daher, Ihre Tankanlage vor Verwendung von Heiz- oder Dieselöl mit FAME fachmännisch prüfen zu lassen.

Die dem BFT angeschlossenen Unternehmen beraten Sie gern.

KleinkläranlagenKleinkläranlagen sind Anlagen zur Reinigung von Abwasser mit einem Bemessungswert von 4 bis 50 Einwohnerwerten (EW). Somit kommen sie bei Einzelhäusern, kleinen Siedlungen, Gastwirtschaften oder Schutzhütten zum Einsatz, wenn eine Abwasserentsorgung durch Anschluss an große, kommunale Kläranlagen aus technischen, satzungsrechtlichen oder finanziellen Gründen nicht möglich ist.Die Anlagen bestehen zumeist aus einem Absetzbecken (zum Beispiel Dreikammerabsetzgrube), in dem die im Abwasser enthaltenen Feststoffe und aufschwimmenden Fette abgetrennt werden. In weiterer Folge wird das Abwasser in einer biologischen Stufe gereinigt. Als Klärverfahren kommen grundsätzlich die gleichen Methoden wie bei den großen Anlagen zur Anwendung:Im Hinblick auf die besonderen betrieblichen Herausforderungen der Kleinkläranlagen wie:

  • Eigenkontrolle durch den Betreiber, bei allen Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Wartung durch einen Fachmann vorgeschrieben
  • Verzicht auf aufwändige Mess- und Regeltechnik
  • große Belastungsschwankungen müssen durch entsprechende bauliche Ausführungen ausgeglichen werden (zum Beispiel Pufferschacht)

wird bei Kleinkläranlagen angestrebt, möglichst robuste Bauformen einzusetzen. Auf Grund des mechanisch einfacheren Aufbaus können Verfahren mit Festbetten mit weniger Aufwand stabil betrieben werden als Belebtschlammverfahren (weniger mechanische Bauteile). Nichttechnische Anlagen haben in der Regel zwar einen größeren Platzbedarf als technische Anlagen, sind aber einfacher in der Eigenkontrolle und benötigen weniger Wartung durch den Fachmann, oft muss, je nach Ländervorschrift, nur die Beprobung durch einen Fachmann gemacht werden, die mechanischen Wartungsarbeiten kann der Betreiber selber machen.